Allgemeine Geschäftsbedingungen GECAM AG

Stand: 01.01.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wertpapiergeschäfte

1. Vertragspartner und Geltungsbereich
1.1 Die German Capital Management AG, Ravensburger Straße 13, 88239 Wangen (im Folgenden GECAM genannt) ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes (gemäß § 2 Satz 1 WpIG). Aufgrund einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 15 WpIG ist sie u. a. befugt, die Wertpapierdienstleistungen der Abschlussvermittlung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Eigengeschäft und Finanzportfolioverwaltung im Sinne des WpIG zu erbringen (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG, § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG, § 15 Abs. 3 WpIG).
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Anleger und GECAM.
2. Auftrag
2.1 Die GECAM erbringt im Rahmen der Wertpapiergeschäfte keine Rechts- und Steuerberatung. Sie ist nicht verpflichtet, den Anleger über steuerliche Fragen oder Auswirkungen der Kapitalanlagen aufzuklären oder zu beraten. Die GECAM wird in der Regel keine steuerlichen Belange bei der Vermögensverwaltung berücksichtigen.
2.2 Die zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger gehen nicht über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinaus, denen die GECAM nach dem Wertpapierrecht unterliegt.
2.3 Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen, Abrechnungen, Saldomitteilungen, Depotaufstellungen oder sonstige Mitteilungen der GECAM müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Anleger nicht mehr regelmäßig zugehen, muss die GECAM unverzüglich benachrichtigt werden. Soweit Bestätigungen der GECAM von Aufträgen oder Weisungen des Anlegers abweichen, hat der Anleger dies unverzüglich zu beanstanden. Auftragsbestätigungen, Abrechnungen, Saldomitteilungen, Depotaufstellungen oder sonstige Mitteilungen der GECAM gelten auch bei Abweichungen vom Anlegerauftrag als genehmigt, wenn der Anleger nicht schriftlich oder, soweit vereinbart, auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die GECAM bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anleger muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe an die GECAM absenden.
3. Aufträge und Weisungen zu Transaktionen
3.1 Der Anleger erteilt der GECAM im Rahmen einer Vermögensverwaltung (sofern vereinbart) aufgrund seines Anlegerprofils entsprechende Anlagerichtlinien oder im Rahmen einer Einzeltitelvermittlung (sofern vereinbart) Orderaufträge zur Einzeltitelvermittlung (im Folgenden als „Aufträge“ bezeichnet) zum Erwerb und Verkauf von hauptsächlich Investmentvermögen. Sofern entsprechende Aufträge seitens des Anlegers vorliegen, ist die GECAM im Rahmen der ihr erteilten Transaktionsvollmacht für Vermögensverwalter befugt, An- und Verkäufe von Wertpapieren mit dem Guthaben des Anlegers auf dessen Konto/Depot auszuführen. Hält der Anleger bei der Ausführung eines Auftrages besondere Eile für nötig (z.B. für einen speziellen Termin, an dem ein Wertpapier/Investmentfonds gekauft oder verkauft werden soll), hat er dies der GECAM gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. Bei einer ausdrücklichen Weisung des Anlegers, gilt die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen als erfüllt.
3.2 Im Übrigen müssen Aufträge und Weisungen des Anlegers schriftlich oder per Telefax, unter Angabe der Konto-/Depotnummer und mit Unterschrift von mindestens einem Konto-/Depotinhaber, erteilt werden. Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen und eindeutig formuliert sein und den Auftraggeber erkennen lassen, um Verzögerungen durch Rückfragen und Missverständnisse zu vermeiden. Durch entsprechende Weisungen gelten zurückliegende Geschäfte, die von den Richtlinien abweichen, als nachträglich genehmigt. Der Anleger hat bei Aufträgen zur Gutschrift auf Konten (z.B. bei Überweisungsaufträgen) auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des Zahlungsempfängers, der Kontonummer und der Bankleitzahl zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die GECAM behält sich vor, bestimmte Aufträge bzw. Weisungen nicht oder nur teilweise auszuführen, insbesondere wenn Angaben oder Unterlagen unvollständig sind oder Weisungen und Handlungen des Anlegers nicht übereinstimmen. Führt die GECAM Aufträge bzw. Weisungen nicht aus, wird sie dies dem Anleger umgehend mitteilen. Die GECAM ist berechtigt, vor Ausführung des Auftrags eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, wenn objektive Gründe für Zweifel an der Richtigkeit eines Auftrags vorliegen. Die Echtheit und Vollständigkeit von durch Telefax übermittelten Aufträgen kann mangels des Originalbelegs nur anhand des bei der GECAM eingehenden Telefaxes überprüft werden. Der Anleger trägt daher alle Risiken selbst, die aus dem Einsatz eines anderen Kommunikationsmittels als dem Postweg resultieren, insbesondere aus Übermittlungs- oder Verständnisfehlern sowie aus einem Irrtum über die Identität des Auftraggebers.
3.3 Die Aufträge und Weisungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Anlegers getätigt.
3.4 Überweisungsaufträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen und werden grundsätzlich auf das vom Anleger angegebene Referenzkonto ausgeführt. Die GECAM darf über die jeweiligen Guthaben bzw. vertraglich eingeräumten Kreditlinien in der Weise verfügen, dass sie Überweisungsaufträge von dem Depotkonto an das Referenzkonto in unbegrenzter Höhe erteilen kann. Der Anleger erteilt der Depotbank eine entsprechende Transaktionsvollmacht für Vermögensverwalter. Mit der GECAM vereinbart der Anleger insoweit, dass diese bei Überweisungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro allein zur Unterschriftsleistung befugt ist. Ab 25.000 Euro wird zusätzlich telefonisch durch die Depotbank beim Anleger die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anweisung überprüft.
3.5 Werden ratierliche Einzahlungen oder Auszahlpläne vereinbart, so gelten die jeweiligen Bestimmungen des entsprechenden Auftrags.
4. Konto/Depot
4.1 Die GECAM führt weder eigene Konten noch eigene Wertpapierdepots. Die Finanzinstrumente des Anlegers werden von einem depotführenden Institut verwahrt. Der Vertrag mit der GECAM ist rechtlich unabhängig von der Vereinbarung mit dem depotführenden Institut. Die GECAM ist nur verpflichtet, dieses Institut pflichtgemäß auszuwählen. Die zu verwaltenden Vermögenswerte des Anlegers können (währungsunabhängig) als Geldbetrag oder/und in Form von bestehenden Wertpapieren auf das zu verwaltende Konto/Depot eingezahlt bzw. eingeliefert werden. Die Vermögenswerte des Anlegers werden auf Einzelkonten/-depots einer Depotbank geführt und befinden sich stets im Eigentum des Anlegers. Die Konto-/Depoteröffnung erfolgt über die GECAM. Bei der Kontoeröffnung sind die nach der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz erforderlichen Legitimationsprüfungen durchzuführen. Die Wertpapiere werden in der Mehrzahl im Girosammelverfahren gehalten. Soweit der Anleger ohne eine ausdrückliche Empfehlung der GECAM Wertpapiere auf Wertpapierdepots überträgt, auf die sich die Vermögensverwaltung der GECAM bezieht, fallen diese nicht mehr unter die hier vereinbarte Vermögensverwaltung. Der Anleger ist verpflichtet, die GECAM über derartige Übertragungen innerhalb von vierzehn Tagen zu unterrichten.
4.2 Die GECAM beauftragt ein oder mehrere Kreditinstitute/Depotbanken mit der Verwahrung der Wertpapiere. Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere für die Anleger auf anlegereigenen Konten bzw. Depots und sorgt dafür, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Wertpapieren und die Berechnung des Wertes den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen entsprechen. Die Depotbank erhält die Weisungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren von der GECAM und lagert bzw. verwaltet diese Wertpapiere bzw. Vermögenswerte auf dem Anlegerdepot. Verkaufsaufträge, die bei der GECAM an banküblichen Arbeitstagen bis 12.00 Uhr (Mittag) eingehen, werden i. d. R. noch am selben Tag bei der Depotbank ausgeführt. Ausnahme sind die Investmentfonds der Strategien mit Kontenrahmen. Diese Verkaufsaufträge werden jeweils monatlich, am 5. Bankarbeitstag, ausgeführt. Im Übrigen gelten die Bedingungen, Kurse und Konditionen der Depotbank sowie der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
4.3 Die zufließenden Erträge, Ausschüttungen und Veräußerungserlöse werden dem Geld-/Cashkonto des Anlegers gutgeschrieben. Ausschüttungen/Erträge werden nur nach vorheriger Anweisung des Anlegers wieder in Wertpapiere investiert.
4.4 Die GECAM kann die Depots auch bis zu 100% in Bankguthaben und/ oder in Geldmarktinstrumenten halten. Sämtliche Wertpapiere können auch auf Fremdwährung lauten. Die Vermögensverwaltung erfolgt auf Guthabenbasis. Eine kurzfristige debitorische Kontoführung ist möglich, wenn der Anleger mit der Depotbank einen entsprechenden Überziehungs- bzw. Effektenkredit-Rahmen vereinbart hat. Sollzinsen werden vom kontoführenden Institut nach den jeweils gültigen Zinssätzen direkt berechnet.
4.5 Die GECAM ist befugt, die vom Anleger zu zahlenden Gebühren, Kosten und Auslagen durch Verrechnung mit Ausschüttungen oder anderen Zahlungen, sowie durch den Verkauf von Wertpapieren in entsprechender Höhe aus dem Depotkonto des Anlegers zu decken. Vom Konto des Anlegers können die vereinbarten Gebühren, Kosten und Auslagen eingezogen werden. Hierzu erteilt der Anleger der GECAM zum Einzug der Forderungen durch Lastschriften von seinem Bankkonto das SEPA- Basis-Lastschriftmandat in einer gesonderten Erklärung. Im Übrigen ist die GECAM nicht berechtigt, sich an Vermögenswerten des Anlegers Eigentum oder Besitz zu verschaffen und Entnahmen aus dem Konto oder dem Depot des Anlegers zu tätigen oder Anweisungen zum Transfer von Vermögenswerten auf andere, als vom Anleger bezeichneten Konten oder Depots zu erteilen.
4.6 Die GECAM ist berechtigt und wird vom Anleger insoweit ausdrücklich ermächtigt, das Konto des Anlegers kurzfristig aufgrund von anfallenden Gebühren, Kosten und Auslagen zu überziehen. Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob auf dem jeweiligen Konto ein Effektenkredit eingerichtet ist. Die Depotbanken können den Anleger jederzeit auffordern, etwaige Sollsalden oder sonstige auf einem seiner Konten ausgewiesene Fehlbeträge auszugleichen. Falls kein Kontoausgleich seitens des Anlegers erfolgt, ist die GECAM berechtigt, Soll-Salden auf dem Geldkonto durch Anteilsverkäufe auszugleichen. Die GECAM ist auch ohne ausdrücklichen Auftrag berechtigt, die beim nächsten Stichtag fälligen Gebühren, Kosten und Auslagen durch Wertpapierverkäufe zu decken, wenn abzusehen ist, dass das Guthaben auf dem Geldkonto des Anlegers hierfür nicht ausreicht. Der Anleger überlässt die Auswahl der zu veräußernden Wertpapiere ausdrücklich der Einschätzung der GECAM. Es gelten jeweils die Ankaufs-/Verkaufskurse sowie die Konditionen der jeweiligen Depotbank. Überträge an eine andere Depotstelle werden ausgeführt, sobald genug Deckung auf dem Geldkonto vorhanden ist.
4.7 Nach dem Tod des Anlegers kann die GECAM zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weitere hierfür notwendige Unterlagen verlangen. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der GECAM in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Die GECAM kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die GECAM darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der GECAM bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist.
5. Verschwiegenheit
5.1 Die GECAM ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt. Informationen über den Anleger darf die GECAM nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben oder der Anleger eingewilligt hat oder die GECAM zur Erteilung einer Auskunft befugt ist.
5.2 Auskünfte erteilt die GECAM nur dem Anleger und dem den Anleger betreuenden Vertriebspartner sowie im Rahmen der Drittschuldnerverpflichtung. Eine Auskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der GECAM anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nur unter Vorbehalt gemacht.
5.3 Auskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatanleger und Vereinigungen, erteilt die GECAM nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Anlegers der Auskunftserteilung entgegenstehen
5.4 Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben die gesetzlichen Pflichten des Vermögensverwalters zur Auskunft gegenüber staatlichen Behörden.
6. Elektronischer Kommunikationsweg
6.1 Standardisiert nutzt die GECAM den elektronischen Kommunikationsweg per E-Mail oder per Zustellung in die Online-Postbox um Informationen und Berichte an den Anleger zu senden. Wenn der Anleger ausdrücklich eine andere Kommunikationsform wünscht oder seine aktuelle E-Mail-Adresse nicht mitteilt, werden alle Informationen per Post für den Anleger gebührenpflichtig versandt. Dies gilt insbesondere auch für alle Informationen, die dem Anleger nach dem Wertpapierrecht mitzuteilen sind. Einen Service zur Beauftragung von Transaktionen bietet die GECAM nicht an.
6.2 Der Anleger hat die Möglichkeit, nach Freischaltung mittels eines Zugriffs über das Internet, Einsicht in sein Depot in dem von der GECAM auf ihrer Internet-Plattform im angebotenen Umfang (im folgenden Online-Depoteinsicht genannt) vorzunehmen sowie Umsatzinformationen einzusehen.
6.3 Depots, die als Gemeinschaftsdepots geführt werden, können aus technischen Gründen ausschließlich mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Depots“) online genutzt werden. Im Falle von Minderjährigen Depots setzt die Internet-Nutzung ebenfalls die Einzelverfügungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter voraus.
6.4 Zur Nutzung der Online-Depoteinsicht erhält der Anleger von der GECAM nach Freischaltung ein Login, ein Passwort sowie Daten zur Registrierung einer Identifikationsapp gesondert per E-Mail und SMS zugeschickt, um sich als berechtigter Anleger auszuweisen. Der Anleger ist verpflichtet, die technische Verbindung zur Online-Depoteinsicht der GECAM nur über die von der GECAM mitgeteilten Internet-Zugangskanäle herzustellen. Sollten sich die technischen Standards im Internet oder bei der GECAM verändern, wird der Anleger von der GECAM hierüber informiert. Der Anleger erhält Zugang zur Online- Depoteinsicht, wenn dieser sei Login, das Passwort sowie ein Einmalpasswort seine PIN übermittelt hat, die Prüfung dieser Daten bei der GECAM eine Zugangsberechtigung des Anlegers ergeben hat und keine Sperre des Zugangs vorliegt.
6.5 Im Online-Postfach der Online-Depoteinsicht werden dem Anlegern sämtliche Standardschriftstücke, die im Zusammenhang mit der Führung seines Depots bei der GECAM erstellt werden, z. B. Fondsabrechnungen und Jahresdepotauszug, (im folgenden Schriftstücke genannt) zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgenommen sind Schriftstücke, für die gesetzliche Vorgaben oder besondere Umstände die postalische Zustellung notwendig machen. Der Anleger kann die Schriftstücke ansehen, herunterladen, ausdrucken und archivieren. Der Anleger verzichtet durch die Nutzung des Online-Postfachs ausdrücklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Schriftstücke. Die GECAM ist auch bei Nutzung des Online-Postfachs berechtigt, die hinterlegten Schriftstücke dem Anleger auf dem Postweg oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Der Anleger ist verpflichtet, das Online-Postfach regelmäßig auf neu hinterlegte Schriftstücke zu kontrollieren und diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen der GECAM unverzüglich anzuzeigen. Sofern die Schriftstücke im Rahmen der Nutzung des Online-Postfachs gespeichert und aufbewahrt werden, garantiert die GECAM deren Unveränderbarkeit. Die GECAM hält die Schriftstücke des laufenden Kalenderjahres sowie des jeweiligen Vorjahres im Online- Postfach vor. Jeweils zum Kalenderjahreswechsel können die älteren Schriftstücke ohne gesonderte vorherige Ankündigung aus dem Online-Posteingang entfernt werden.
6.6 Der Anleger hat die Möglichkeit, in der Online-Depoteinsicht jederzeit über seinen Internet-Zugang abgeschlossene Transaktionen für sein Depot einzusehen. Diese beinhalten schriftlich in Auftrag gegebene Transaktionen.
6.7 Der Anleger hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von Login und Passwort erlangt. Der Login und das Passwort dürfen nicht elektronisch gespeichert oder in anderer Form notiert werden. Die dem Anleger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sind sicher zu verwahren. Bei Eingabe des Logins und des Passworts ist sicherzustellen, dass Dritte diese nicht ausspähen können. Das Passwort darf nicht außerhalb der mitgeteilten Internet- Zugangskanäle eingegeben werden. Die Zugangsdaten dürfen nicht außerhalb der Internet- Anwendung weitergegeben werden (beispielsweise nicht per E-Mail)und auch nicht zusammen verwahrt werden. Der Anleger muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der GECAM beachten.
6.8 Stellt der Anleger den Verlust oder den Diebstahl seines Passworts bzw. eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Login fest, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die GECAM hierüber zu unterrichten (Sperranzeige). Hat der Anleger nur den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt den Besitz seines Logins erlangt hat oder sein Login verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. Die GECAM sperrt auf Veranlassung des Anlegers, insbesondere im Fall der Sperranzeige, den Internet-Zugang zum Depot. Die GECAM wird den Internet-Zugang zum Depot ebenfalls sperren, wenn sie berechtigt ist, den Internet-Zugang aus wichtigem Grund zu kündigen, sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit von Login und Passwort dies rechtfertigen und/oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Passworts besteht. Die GECAM wird den Anleger unter
Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Mit Widerruf einer Einzelverfügungsberechtigung bei Gemeinschaftsdepots oder einer Einzelzustimmungsbefugnis bei Minderjährigen Depots wird der Internet-Zugang für das jeweilige Depot gesperrt. Diese Sperren können nicht über das Internet aufgehoben werden. Die GECAM wird die Sperre aufheben oder Login bzw. Passwort austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber wird der Anleger unverzüglich von der GECAM informiert.
6.9 Der Anleger kann die Nutzung des Online-Depoteinsicht jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Die GECAM kann die Nutzung des Online-Postfachs mit einer Frist von mindestens zwei Monaten bzw. aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Sämtliche Schriftstücke werden mit Wirksamwerden der Kündigung wieder postalisch zugesandt. Die Beendigung der Internet-Nutzung lässt den Depot- und den Vermögensverwaltungsvertrag unberührt.
7. Haftungsgrundsätze
7.1 Die GECAM handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Anlageerfolg. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich nachträglich zeigen sollte, dass eine sukzessive Investition günstiger gewesen wäre als eine sofortige Investition. Die Haftung der GECAM für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die GECAM haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
7.2 Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die GECAM einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die GECAM den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der GECAM nur auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die GECAM haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für das Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht nach vorstehenden Grundsätzen.
7.3 Hat der Anleger durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens in welchem Umfang die GECAM und der Anleger den Schaden zu tragen haben. Soweit der Anleger sich weigert oder nur unvollständige oder ausschnittsweise Informationen über sich erteilt, kann die GECAM ihren Erkundigungspflichten gegenüber dem Kunden nicht nachkommen. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist daher ausgeschlossen. Die GECAM haftet nicht für Schäden, die aus dem Einsatz eines anderen Kommunikationsmittels als dem Postweg durch den Anleger resultieren.
7.4 Für Vermögensschäden, die dem Anleger infolge einer vom Anlagevorschlag abweichenden Portfolio-Zusammensetzung entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Vermögensschäden infolge von Aufträgen (Weisungen) des Anlegers zum An- und Verkauf bestimmter Wertpapiere, insbesondere Investmentfonds (Einzeltitelvermittlung). Im Übrigen gilt dies auch für Wertpapiere, die der Anleger ohne eine ausdrückliche Empfehlung der GECAM oder Unterrichtung der GECAM auf Wertpapierdepots überträgt, auf die sich die Vermögensverwaltung der GECAM bezieht.
7.5 Die GECAM strebt an, den Zugriff auf die Online-Depoteinsicht zeitlich unbeschränkt verfügbar zu machen. Jedoch kann aus technischen oder betrieblichen Gründen, die nicht von der GECAM zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, Störung der Telekommunikations- oder Netzverbindungen), die Verfügbarkeit zeitweilig nicht gegeben sein. Zeitweilige Verfügbarkeitsbeschränkungen sind ferner möglich für die Durchführung systembedingter Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen ungestörten Betriebsablauf der Online-Depoteinsicht im Interesse des Anlegers erforderlich sind. Ist das von der GECAM eingesetzte Online-System daher vorübergehend nicht erreichbar, haftet die GECAM nur im Fall eines von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Der Anleger ist verpflichtet, Störungen bei der Übertragung von Daten der GECAM unverzüglich mitzuteilen. Für systembedingte Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen des Telefonnetzes, des Internets und anderer Kommunikationssysteme haftet die GECAM nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Beruhen dem Anleger widerfahrene Schäden vor der Abgabe einer Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Login / Passwort, haftet der Anleger für den der GECAM hierdurch entstehenden Schaden, wenn der Anleger fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Der Anleger ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn der Anleger die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die GECAM nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Kommt es vor der Sperranzeige zu Schäden und hat der Anleger seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Anleger den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit den Anlegern kann insbesondere vorliegen, wenn er
• den Verlust oder Diebstahl des Logins bzw. des Passworts oder die missbräuchliche Nutzung von Login und Passwort der GECAM nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
• das Passwort zur Online-Depoteinsicht gespeichert hat.
• das Passwort einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht
wurde.
• das Passwort erkennbar außerhalb der mitgeteilten Internet-Zugangskanäle eingegeben hat.
• das Passwort außerhalb der Internet-Anwendung, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben hat.
• das Passwort auf dem Login vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat.
Werden Schriftstücke außerhalb des Online-Postfachs gespeichert, aufbewahrt oder in Umlauf gebracht, übernimmt die GECAM hierfür keine Haftung.
7.6 Die GECAM haftet nicht, wenn der Anleger in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die entstandenen Schäden auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.
7.7 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für sonstige Schäden wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder der Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes.
7.8 Unberührt bleiben etwaige Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
8. Informationspflichten
8.1 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Anleger der GECAM alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen, insbesondere Änderungen seines Namens und seiner Anschrift, sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der GECAM erteilten Vollmacht ohne schuldhaftes Zögern schriftlich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vollmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder die Änderung in dieses Register eingetragen wird. Urkunden und sonstige Nachweise sind der GECAM in deutscher Sprache vorzulegen. Fremdsprachige Dokumente sind auf Verlangen der GECAM in notariell beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Soweit der Anleger ohne eine ausdrückliche Empfehlung der GECAM Wertpapiere auf Wertpapierdepots überträgt, auf die sich die Vermögensverwaltung der GECAM bezieht, ist der Anleger verpflichtet, die GECAM über derartige Übertragungen innerhalb von vierzehn Tagen zu unterrichten.
8.2 Die GECAM übermittelt, sofern dies nicht bereits durch die Depotbank erledigt wurde, dem Kunden online jeweils vierteljährlich zum Ende des Quartals eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen. Bei einem kreditfinanzierten Portfolio (Effektenkredit) wird dem Kunden eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen monatlich jeweils zum Ende des Monats übermittelt.
8.3 Informationsmaterial und Prospekte zu den einzelnen Vermögenswerten erhält der Anleger auf Wunsch über den Vertriebspartner bzw. über die GECAM.
9. Schlichtungsstelle
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungsverträgen ist die Schlichtungsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. zuständig: VuV-Ombudsstelle, Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt am Main, http://vuv- ombudsstelle.de.
10. Vertragsbeendigung
10.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die GECAM kann diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats schriftlich kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die GECAM auf die berechtigten Belange des Anlegers Rücksicht nehmen. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die anteilige Verwaltungsgebühr für die aktuelle Halbjahresabrechnung für den Anleger sofort fällig.
10.2 Der Anleger kann diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Anleger, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der GECAM, unzumutbar werden lässt,
die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Solange der Vertrag nicht gekündigt oder sonst beendet ist, ist die GECAM auch im Todesfalle des Anlegers befugt, ihre Vertragspflichten zu erfüllen.
10.3 Der Vertrag endet automatisch, wenn die Vollmacht der GECAM gegenüber der Depotbank erlischt und die GECAM hiervon Kenntnis erlangt. Der Anleger ist verpflichtet, die GECAM hierüber unverzüglich zu informieren. In diesem Falle wandelt sich dieser Vertrag nicht in einen Anlageberatungsvertrag um.
11. Änderungen
11.1 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Gebühren werden von der GECAM jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen mit Wirkung für die Zukunft angeboten. Die Zustimmung des Anlegers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die GECAM in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Änderung berechtigt den Anleger zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die GECAM in ihrem Angebot besonders hinweisen. Erfolgt keine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens, so gilt dieses Schweigen als Zustimmung zur Änderung. Änderungen bleiben ohne Einfluss auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Geschäftsbedingungen.
11.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Gebühren werden dem Anleger schriftlich oder per Telefax angezeigt. Hat der Anleger mit der GECAM im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Gebührenänderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. der Aufnahme einer lückenausfüllenden Bestimmung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.
13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen und Vereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist der Sitz der GECAM, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Anleger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder nach Abschluss dieses Vertrages ins Ausland verlegt oder dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort der GECAM nicht bekannt ist.
13.2 Der Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts.